S1 22 21 URTEIL VOM 24. OKTOBER 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, A _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber, 3602 Thun gegen KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin und B _________, A _________, betroffener Dritter (Resterwerbsfähigkeit/Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen) Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg- lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs- verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan- tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo- ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände- rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss- ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hin- weisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachver- halt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass der Rentenanspruch nach Massgabe der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
- 5 - Gesetzesbestimmungen zu prüfen ist, da der invalidisierende Zustand von der Verwal- tung am 9. Dezember 2021 beurteilt wurde.
E. 2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.3 Zu prüfen ist der Leistungsanspruch (Rente / berufliche Massnahmen) des Be- schwerdeführers.
E. 3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange- wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2).
E. 3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge- statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
- 6 - die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E. 4.3.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Nr. 5 zu Art. 59). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut- achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb- liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mit- tels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandeln- den Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da diese Fachpersonen sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü- che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb
- 7 - kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versiche- rungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die Waffen- gleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK) bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen ab- hängig zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sa- che dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar be- nachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der versi- cherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizini- schen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen wer- den (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).
E. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Resterwerbs- fähigkeit auf die Berichte der RAD-Ärzte. Diese erstatteten ihre Stellungnahmen in Kenntnis der sich im IV-Dossier befindenden Berichte des Hausarztes und der behan- delnden Ärzte. Weiter lagen der Beschwerdegegnerin die Akten der Arbeitslosenkasse (S. 564 ff.), die SUVA-Akten aus dem Jahr 2010 (S. 594 ff.), die Unterlagen der Zürich Versicherung betreffend die Berufskrankheit (S. 630 ff.) sowie diejenigen der Taggeld- zahlung ab März 2021 (S. 729 ff.) vor.
E. 4.2 Den Akten des Taggeldversicherer lag die MRT des Kniegelenks vom 30. August 2017 (S. 503 f. bzw. 761 f.) mit den Befunden einer Partialruptur des medialen Kollate- ralbandes, mehreren Partialeinrisse der anteromedialen Kapselstruktur, einer Zerrung der Pes anserinus-Sehnen sowie einer nicht dislozierte Fraktur des Fibulaköpfchen und dem Hinweis auf die Fraktur des OS cuneiforme links bei (vgl. auch Ambibericht vom 25. August 2017 S. 771 ff. und CT des Fusses S. 505). Die am 2. August 2019 (S. 501 f. bzw. 763 f.) aufgrund von Hüftbeschwerden veranlasste MRT des Hüftgelenks links zeigte leichte Knorpelausdünnungen im gewichttragenden Anteil des Hüftgelenks links bei beginnenden Coxarthrose. Die MRT der LWS vom 5. August 2019 (S. 499 f. und 765 f.) ergab eine rechtskonvexe Skoliose mit Diskusprotru- sionen in diversen Segmenten LWK. Die Wirbelsäulenchirurgie bestätigte am 20. August
- 8 - 2019 (S. 495 f. bzw. 769 f.) die Diagnosen (beginnende Coxarthrose und degenerative Lumbalskoliose). Eine neurologische Abklärung hielten sie nicht für indiziert, da der Spi- nalkanal überall normal weit sei. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass im Be- reich der Wirbelsäule Traumafolgen vorhanden seien. Das Gangbild sei unauffällig. Die Hüften würden Bewegungseinschränkungen aufweisen. Gemäss Leiter der Hüft- und Beckenchirurgie litt der Versicherte am 23. August 2019 (S. 497 f. bzw. 767 f.) an einer fortgeschrittenen, aktuell wenig symptomatischen, Coxarthrose links. Im Stehen sei die Wirbelsäule im Lot und die Skoliose kaum sichtbar. Kontaktsportarten seien eher zu mei- den. Dynamische Sportarten wie Schwimmen oder Skifahren seien möglich. Die Arth- rose werde über die Zeit fortschreiten, wobei bei zunehmendem Leidensdruck eine Indi- kation zur Implantation einer Hüfttotalendoprothese gegeben sei. Aufgrund der Zyste im Acetabulardach sei eine Verlaufskontrolle in 2 Jahren angezeigt. Das Röntgen vom 20. August 2019 (S. 479) wies eine fortgeschrittene tieflumbale Fa- cettenarthrose und mehrsegmentale lumbale Osteochondrosen auf. Gemäss hausärztlichem Bericht von D _________ vom 20. April 2021 (S. 774 ff.) wurde ein Fuss-Boden-Abstand von 45 cm, ein Druckschmerz entlang der gesamten Wirbel- säule paravertebral, linke Hüfte, Fl/Ext. 100/0/10o, IR/AR 5/0/10o schmerzhaft, rechte Hüfte FI/Ext. 100/0/10o, IR/AR 10/0/15o schmerzhalft, festgestellt. Es fänden Schmerz- /Gesprächstherapien, Physiotherapien sowie seit 2019 chiropraktische und medikamen- töse Behandlungen statt. Er schlug «Entlastung, ggf. stationäre Reha» vor. Hinsichtlich der Einschränkungen präzisierte er, längeres Gehen/Stehen/Sitzen (Verweilen in einer Haltung) erzeuge Schmerzen. Dies treffe auch auf das Heben/Tragen von kleinen Lasten zu. Im Übrigen würden Schmerzen, jenseits von leicht, tagelange Dauerschmerzen er- zeugen. Es bestehe eine lange, ärgerliche und schmerzhafte Vorgeschichte mit Unfall im Jahr 2017 und seitdem permanenten Beschwerden (S. 776). Der Patient sei seit März 2021 zu 100% arbeitsunfähig (779 ff.), voraussichtlich für 4-6 Wochen. Die Bildgebung vom 29. Juni 2021 des Beckens / Hüfte zeigte die Coxarthrose, die sub- chondrale Sklerosierung und die osteophytären Anbauten (S. 478). Ansonsten würden regelrechte Stellungsverhältnisse festgehalten. Auch die Weichteile seien normal. Gemäss Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2021 (S. 493 f.) litt der Beschwerdeführer an einer fortgestrittenen Coxarthrose, die jedoch fast nicht symptomatisch sei. Es lägen fast keine Hüftbeschwerden mehr vor. Der Versicherte sei mobil und könne alle seine alltäg- lichen und sportlichen Tätigkeiten ausüben. Sein Hauptproblem sei der Rücken. Es wür-
- 9 - den chiropraktische Behandlungen durchgeführt. Es würden keine Schmerzmittel ge- nommen. Physiotherapie finde ebenfalls keine statt. Mit der aktuellen Situation scheine die Stabilität in den letzten zwei Jahren gegeben und es liege mithin keine Indikation für einen Eingriff vor. Es wurde eine klinische und radiologische Kontrolle in 5 Jahren vor- geschlagen. Der Beschwerdeführer schildert den chronologischen Verlauf am 31. August 2021 (S. 457 f.), wobei er nach den Konsultationen des Hüft- und Wirbelsäulenchirurgen im September 2019 an D _________ verwiesen worden sei und eine Behandlung beim Chiropraktiker begonnen habe. Am 14. Oktober 2021 (S. 489) ergänzte der Hausarzt, gegenwärtig werde der Patient 1x/Woche physiotherapeutisch, 1x/Monat hausärztlich und 1x/Monat chiropraktisch be- handelt. Als Behandler wurden die Dres. F _________ und G _________ genannt. Es würden wechselnd intensive Schmerzen an der HWS/LWS/Hüfte/Knie bestehen, die durch Belastungen (Heben/Tragen usw.) zunehmen würden. Die Prognose sei unklar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei zwischen 2-4 Stunden pro Tag zumutbar. Der RAD-Arzt beurteilte die Akten und kam am 28. Oktober 2021 zum Schluss (S. 511 ff.), dem Versicherte sei ab sofort eine angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar. Es gebe keine Befunde, die eine zeitlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Das Heben und Tragen von Gewichten über 5 Kg, sowie schwere Arbeiten oder Arbeiten in Feuchtigkeit/Kälte/anderen Einflüssen seien nicht möglich. Demgegenüber könne eine wechselbelastende Tätigkeit ausgeübt werden. Dies treffe auch auf die Tä- tigkeit als Allrounder zu, wo gewisse Tätigkeiten auch zumutbar seien.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Eingabe die Qualität der RAD-Beur- teilungen. Die von den behandelnden Ärzten diagnostizierten gesundheitlichen Ein- schränkungen seien in den RAD-Berichten unvollständig berücksichtigt und die Restar- beitsfähigkeit deshalb abweichend davon und unrichtig festgesetzt worden. Auch seien nicht sämtliche Berichte dem RAD unterbreitet bzw. ediert worden, weshalb der Sach- verhalt lückenhaft sei.
E. 4.3.2 Davon aber, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beur- teilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erlauben, ging die Beschwer- degegnerin – wie nachfolgend zu zeigen ist – zu Recht aus.
- 10 - Sowohl nach der ersten als auch nach der zweiten IV-Anmeldung wurden nämlich die Berichte des Hausarztes und der behandelnden Ärzte angefordert und dem RAD-Arzt zur Beurteilung vorgelegt. Es fanden ebenfalls die Fachberichte des bildgebenden Ma- terials Eingang in die Akten. Dabei erstellte der RAD, der das gesamte Dossier gesichtet hatte, eine ausführliche Anamnese, berücksichtigte die geklagten Leiden und legte das Zumutbarkeitsprofil für die Arbeitsfähigkeit fest. Es standen hartnäckige Rückenschmer- zen im LWS-Bereich im Vordergrund, wobei es hinsichtlich der Knie-/LWS- und Hüft- schmerzen zu verlässlichen Abklärungen gekommen war. Eine wesentliche Funktions- einschränkung der Wirbelsäule oder des Gangbildes fand sich aber nicht. Ebensowenig eine Einengung des Spinalkanals. In therapeutischer Hinsicht wurden Infiltrationen, Phy- siotherapie, Chiropraktik durchgeführt und Arzneimittel verordnet. Da sich die IV-Leis- tungen als finale und nicht kausale Versicherung definieren, konnte der RAD-Arzt offen- lassen, ob es sich bei den Schmerzen, um solche traumatischen Ursprungs handelte oder nicht. Da es ferner auch an einem neurologischen Befund fehlte, bestand auch kein Anlass für eine neurologische Abklärung. Mithin erwies sich der Sachverhalt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht als lückenhaft, weshalb der RAD gestützt auf die Akten eine Beurteilung vornehmen durfte. Die Parteien und Ärzte stimmen weiter darin überein, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sportartikelverkäufer (mit teilweise Heben / Tragen von schweren Gewichten, mit wenig Möglichkeit des Sitzens usw.) nicht mehr zumutbar ist. Insbesondere wegen des Rückenleidens ist auch eine andere körperlich mittelschwere bis schwere sowie ausschliesslich stehende Arbeit ausgeschlossen. Solche Arbeiten/Tä- tigkeiten sind zu vermeiden. Demgegenüber spricht nichts gegen die Ansicht des RAD, dass eine leichte, vorzugsweise wechselbelastende (sitzend/stehende) Arbeit ganztags zu 100% möglich ist. Diesen schlüssigen Folgerungen schliesst sich das Gericht daher an. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Berichte des behandelnden Hausarz- tes und Chiropraktikers. Aus dem Schreiben des behandelnden Chiropraktikers vom 26. Juli 2022 ergibt sich eine Erstbehandlung am 14. April 2020 aufgrund schmerzbedingter Einschränkung der aktiven LWS-Beweglichkeit. In Folge der Behandlungen sei eine Re- mission der initialen Schmerzintensität in HWS, thorakolumbal, lumbosakral, lumbo- ischial sowie coxarthral eingetreten. Persistiert hätten eine verminderte Ermüdungs-, Be- lastungs- und Schmerzwiderstandsfähigkeit in allen Gebieten des Bewegungsappara- tes. Es sei jeweils zu raschen und unmittelbaren Schmerprovokationen auf lokalen Über-
- 11 - beanspruchungen hin mit jeweiligen Einschränkungen des Patienten bei der Durchfüh- rung von alltäglichen Arbeiten oder beruflichen Tätigkeit gekommen. Es müsse mithin von einer verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparats ausgegangen werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde die chiropraktische Behandlung mit Unterstützung durch Physiotherapie weitergeführt. Aus diesen Darlegungen lassen sich hinsichtlich der Resterwerbsfähigkeit keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, zumal der Chiropraktiker le- diglich von «verschiedenen» Arbeitsplätzen» spricht und weder er noch der behandelnde Hausarzt andere Einschränkungen aufführen, als die von den RAD-Ärzten bereits be- rücksichtigten. Die Einwände des behandelnden Hausarztes und Chiropraktikers vermö- gen daher die Schlussfolgerungen des RAD nicht zu entkräften. Dieser liefert in seinen Berichten eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob und in- wiefern dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitli- cher Sicht objektiv möglich und zumutbar ist. Die entsprechenden Beurteilungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse zu zwei- feln. Die ausführlich begründeten Berichte haben somit nach Massgabe der oben er- wähnten Rechtsprechung volle Beweiskraft. In Bezug auf die Darlegungen des behandelnden Hausarztes und Chiropraktikers sei nur der Vollständigkeit halber ergänzt, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte aufgrund ihrer besonderen Stellung zum Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die Angaben ihrer Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch erwünscht ist, jedoch ihre Objektivi- tät beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 353 E. 3a/cc; EVG-Urteil I 419/03 vom
22. Oktober 2003). Die Regel ist daher, dass sie bei Expertisen bezüglich ihrer Patienten in den Ausstand treten (AHI 2003 S. 112 E. 3b/cc). Demgegenüber steht ein unbeteiligter Experte in einer anderen Position gegenüber dem Versicherten, was eine neutrale und objektive Schlussfolgerung ermöglicht. Ferner vermag die subjektive Einschätzung des Versicherten für sich alleine genommen die Einschätzung der 100%igen Resterwerbs- fähigkeit durch den RAD nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnos- tizierten Leiden zu schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Um- fang weiterhin zumutbar sind. Die RAD-Ärzte haben in ihren Schlussberichten, auf die die IV-Stelle sich hauptsächlich abstützt, umfangreich Stellung genommen. Die Leiden des Beschwerdeführers fallen in das Fachgebiet der beurteilenden Ärzte, die in Berück- sichtigung sämtlicher Elemente zum Schluss kamen, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig.
- 12 -
E. 4.3.4 Schliesslich kann der IV-Stelle auch keine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorgeworfen werden, kann sie doch auf die Abnahme wei- terer Beweise verzichten, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimm- ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweis- massnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswür- digung). Dies war in casu der Fall. Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Schliesslich wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Akten der Vorinstanz ediert. Weiter hat die SUVA mitgeteilt, hinsichtlich des Unfalls vom August 2017 sei bei ihr kein Dossier eröffnet worden. Der Taggeldversicherer hat sich ferner gemäss telefo- nischen Darlegungen auf die IV-Akten gestützt und keine vertrauensärztlichen Abklärun- gen durchführen lassen, weshalb sich auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern. Die vom Beschwerdeführer beantragte externe Begutachtung ist schliesslich nicht erforderlich, zumal sich hinsichtlich der Schmerzproblematik auch kein neurologisches Korrelat fand.
E. 4.4 Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die RAD- Berichte, welche sich inhaltlich mit den Berichten der Fachärzte decken, abstellte und aufgrund der körperlichen Leiden des Beschwerdeführers die Ausübung einer ange- passten Tätigkeit zu 100%, mit einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 5% auf den Tabellenlohn, als zumutbar erachtete. Jedenfalls vermochten die Berichte der be- handelnden Ärzte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine erheblichen Zweifel an den Darlegungen des RAD zu begründen. Der Vollständigkeit halber sei er- gänzt, dass, soweit sich der Gesundheitszustand verschlechtern sollte, der Beschwer- deführer gehalten ist, dies im Rahmen eines neuen Verfahrens glaubhaft zu machen, da für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend sind. Tat- sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sind Gegenstand einer neuen Verfügung.
E. 5 Hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen bleibt festzuhalten, dass für die Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zwar laut Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 IVG bereits eine Arbeitsunfähigkeit genügt, welches Kriterium beim Be- schwerdeführer erfüllt ist. Allerdings müssen generell zusätzlich die Teilgehalte der Ver- hältnismässigkeit gegeben sein, insbesondere die Notwendigkeit der Massnahme (Art.
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E. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Da in casu keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitsun- fähigkeitsgrad von 100% und die konkreten Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer bei der Stellensuche behindern, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in den Zuständigkeits- bereich der Invalidenversicherung (Rz 5005 KSBE), sondern in den Zuständigkeitsbe- reich der Arbeitslosenversicherung. Konkrete Einwände hinsichtlich der Ablehnung des Umschulungsanspruchs wurden keine erhoben, weshalb es auch damit sein Bewenden hat. Im Übrigen erweist sich der Einwand, er beabsichtigte primär nicht die Berentung, sondern die Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen als nicht stichhal- tig, zumal sich die primäre Beschwerdeschrift allein auf die Rentenverfügung bezog.
6. Die Beschwerde ist mithin insgesamt unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Kieser, ATSG-Kommentar, Schulthess 2020, Art. 61 ATSG N. 218). 7.2 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 800 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- 14 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Sitten, 24. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 22 21
URTEIL VOM 24. OKTOBER 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, A _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber, 3602 Thun gegen
KANTONALE IV-STELLE, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin und
B _________, A _________, betroffener Dritter
(Resterwerbsfähigkeit/Eingliederungsmassnahmen/berufliche Massnahmen) Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021
- 2 - Sachverhalt und Verfahren
A. Der C _________ geborene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund diverser Aller- gien, einer psychischen Belastung sowie einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADS) am 16. September 2010 (Akten der Beschwerdegegnerin S. 17 ff.) bei der IV-Stelle zur beruflichen Integration / Rente. Am 5. November 2010 (S. 99 ff.) gewährte die Beschwer- degegnerin Frühinterventionsmassnahmen und holte beim Psychiater des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Stellungnahmen ein (S. 142 und S. 180 ff.), die eine Sub- stanzabhängigkeit von Cannabis Typ ICD-10 F 12.2, eine psychotische Störung mit vor- wiegend depressiven-psychotischen Symptomen ICD-10 F 12.54 sowie eine vorüberge- hende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergaben (S. 203). Im Frühjahr 2013 konnte der Be- schwerdeführer erfolgreich eingegliedert werden (S. 275 und S. 300, S. 338). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des RAD-Facharztes vom 28. April 2015 verfügte die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf eine bis zum 30. Mai 2012 befristete ganze Rente (S. 438 ff.). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. B. Am 2. September 2021 (S. 455 ff.) reichte der Versicherte bei der IV-Stelle eine weitere Anmeldung zur beruflichen Integration und Rente mit der Begründung ein, seit einem am 25. August 2017 erlittenen Unfall leide er vermehrt an gesundheitlichen Be- einträchtigungen. Die IV-Stelle klärte die medizinischen (S. 493 ff.; MRT S. 499 ff., Am- bibericht S. 506 f.) und erwerblichen Verhältnisse ab, in deren Rahmen sie auch beim RAD eine Stellungnahme einholte (S. 513 ff). Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin den Leistungs- sowie den Umschulungsanspruch ab (S. 527 ff.). Dem Versicherten sei bereits vor Ablauf der einjährigen Wartezeit eine ange- passte körperlich leichte Tätigkeit mit einigen funktionellen Einschränkungen zu 100% zuzumuten. C. In der an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis gerichteten Beschwerde vom 26. Januar 2022 wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ver- langt. Die medizinischen Akten der IV-Stelle seien unvollständig. Die übermässige Kör- perbelastung sowie der vernachlässigte Muskelaufbau hätten die Erfolge der letzten Jahre zu Nichte gemacht. Mit Schreiben vom 31. März 2022 wurde ergänzt, es würden mehrere Gründe vorliegen, um an der Schlüssigkeit des RAD-Berichtes zu zweifeln. Ge- mäss D _________ sei es anlässlich des Unfallereignisses im August 2017 zu einem Überstreckungstrauma der HWS und persistierenden Schmerzen im Rumpfbereich ge- kommen. Sowohl der Taggeldversicherer als auch der Hausarzt seien daher von einer
- 3 - vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Demgegenüber habe die Beschwerde- gegnerin weder die SUVA-Akten noch die Akten der Behandler ediert und sich auf Be- richte aus dem Jahr 2019 abgestützt. Da kein lückenloser Befund vorliege, sei das vor- liegende Aktengutachten des RAD nicht beweiskräftig. Ergänzende Abklärungen und ein externes Gutachten durch einen Neurologen seien angezeigt. Schliesslich solle der An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen geprüft werden. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 verwies die Beschwerdegegnerin auf eine interne Stellungnahme des Facharztes für physikalische Medizin und Rehabilitation vom
13. April 2022. Danach seien die traumatischen Verletzungen aus dem Jahre 2017 aus- geheilt. Traumafolgen an der Wirbelsäule seien im Bericht vom 20. August 2019 aus- drücklich ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der Hüftproblematik sei der Beschwerde- führer praktisch beschwerdefrei. Die Wirbelsäule sei im Lot, eine Skoliose kaum sichtbar, Reklination und Inklination LWS problemlos möglich. Sensomotorische Defizite würden nicht vorliegen. Das bildgebende Material sei blande. Bei den vorliegenden Befunden sei eine leichte, angepasste Tätigkeit zumutbar. Das Fehlen neuerer Fachberichte spre- che schliesslich gegen eine massgebliche Verschlechterung der Situation. Replizierend ergänzte der Beschwerdeführer am 22. August 2022, der behandelnde Hausarzt habe in seinem Bericht vom 14. Oktober 2021 erwähnt, dass er in hausärztli- cher aber auch in physiotherapeutischer und chiropraktischer Behandlung sei. Gemäss Bericht des Chiropraktikers liege grundsätzlich eine verminderte Arbeitsfähigkeit selbst in angepasster Tätigkeit vor. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass Behandlun- gen fehlen würden und ein Leidensdruck nicht bestehe, treffe somit nicht zu. Ohne Edi- tion der UVG-Akten könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob die Folgen des Unfaller- eignisses ausgeheilt seien. Sodann verkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Tag- geldversicherer von April 2021 bis Ende Februar 2022 ohne Aufforderung eines Berufs- wechsels die Leistungen erbracht habe. Im Übrigen sei die bisherige Tätigkeit als Sport- artikelverkäufer kaum als mittelschwere oder schwere Arbeit zu qualifizieren. Schliess- lich sei dem neu hinterlegten RAD-Bericht der Beweiswert abzusprechen, da auch dieser auf einer nicht vollständigen Aktenlage beruhe. Der Replik lag ein Auszug des Taggeld- versicherers, eine Anstellungsbestätigung sowie der Bericht von Dr. E _________, Chi- roprakter, bei. Im Rahmen der Duplik vom 27. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verwies auf die zusätzlich eingeholte Stellungnahme des RAD-Facharz- tes für physikalische Medizin und Rehabilitation vom 21. September 2022.
- 4 - Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess- fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial- versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg- lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs- verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan- tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo- ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände- rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss- ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hin- weisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachver- halt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass der Rentenanspruch nach Massgabe der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
- 5 - Gesetzesbestimmungen zu prüfen ist, da der invalidisierende Zustand von der Verwal- tung am 9. Dezember 2021 beurteilt wurde. 2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.3 Zu prüfen ist der Leistungsanspruch (Rente / berufliche Massnahmen) des Be- schwerdeführers. 3. 3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange- wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2). 3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge- statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
- 6 - die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E. 4.3.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Nr. 5 zu Art. 59). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut- achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb- liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mit- tels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandeln- den Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da diese Fachpersonen sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü- che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb
- 7 - kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versiche- rungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die Waffen- gleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK) bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen ab- hängig zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sa- che dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar be- nachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der versi- cherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizini- schen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen wer- den (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6). 4. 4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Resterwerbs- fähigkeit auf die Berichte der RAD-Ärzte. Diese erstatteten ihre Stellungnahmen in Kenntnis der sich im IV-Dossier befindenden Berichte des Hausarztes und der behan- delnden Ärzte. Weiter lagen der Beschwerdegegnerin die Akten der Arbeitslosenkasse (S. 564 ff.), die SUVA-Akten aus dem Jahr 2010 (S. 594 ff.), die Unterlagen der Zürich Versicherung betreffend die Berufskrankheit (S. 630 ff.) sowie diejenigen der Taggeld- zahlung ab März 2021 (S. 729 ff.) vor. 4.2 Den Akten des Taggeldversicherer lag die MRT des Kniegelenks vom 30. August 2017 (S. 503 f. bzw. 761 f.) mit den Befunden einer Partialruptur des medialen Kollate- ralbandes, mehreren Partialeinrisse der anteromedialen Kapselstruktur, einer Zerrung der Pes anserinus-Sehnen sowie einer nicht dislozierte Fraktur des Fibulaköpfchen und dem Hinweis auf die Fraktur des OS cuneiforme links bei (vgl. auch Ambibericht vom 25. August 2017 S. 771 ff. und CT des Fusses S. 505). Die am 2. August 2019 (S. 501 f. bzw. 763 f.) aufgrund von Hüftbeschwerden veranlasste MRT des Hüftgelenks links zeigte leichte Knorpelausdünnungen im gewichttragenden Anteil des Hüftgelenks links bei beginnenden Coxarthrose. Die MRT der LWS vom 5. August 2019 (S. 499 f. und 765 f.) ergab eine rechtskonvexe Skoliose mit Diskusprotru- sionen in diversen Segmenten LWK. Die Wirbelsäulenchirurgie bestätigte am 20. August
- 8 - 2019 (S. 495 f. bzw. 769 f.) die Diagnosen (beginnende Coxarthrose und degenerative Lumbalskoliose). Eine neurologische Abklärung hielten sie nicht für indiziert, da der Spi- nalkanal überall normal weit sei. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass im Be- reich der Wirbelsäule Traumafolgen vorhanden seien. Das Gangbild sei unauffällig. Die Hüften würden Bewegungseinschränkungen aufweisen. Gemäss Leiter der Hüft- und Beckenchirurgie litt der Versicherte am 23. August 2019 (S. 497 f. bzw. 767 f.) an einer fortgeschrittenen, aktuell wenig symptomatischen, Coxarthrose links. Im Stehen sei die Wirbelsäule im Lot und die Skoliose kaum sichtbar. Kontaktsportarten seien eher zu mei- den. Dynamische Sportarten wie Schwimmen oder Skifahren seien möglich. Die Arth- rose werde über die Zeit fortschreiten, wobei bei zunehmendem Leidensdruck eine Indi- kation zur Implantation einer Hüfttotalendoprothese gegeben sei. Aufgrund der Zyste im Acetabulardach sei eine Verlaufskontrolle in 2 Jahren angezeigt. Das Röntgen vom 20. August 2019 (S. 479) wies eine fortgeschrittene tieflumbale Fa- cettenarthrose und mehrsegmentale lumbale Osteochondrosen auf. Gemäss hausärztlichem Bericht von D _________ vom 20. April 2021 (S. 774 ff.) wurde ein Fuss-Boden-Abstand von 45 cm, ein Druckschmerz entlang der gesamten Wirbel- säule paravertebral, linke Hüfte, Fl/Ext. 100/0/10o, IR/AR 5/0/10o schmerzhaft, rechte Hüfte FI/Ext. 100/0/10o, IR/AR 10/0/15o schmerzhalft, festgestellt. Es fänden Schmerz- /Gesprächstherapien, Physiotherapien sowie seit 2019 chiropraktische und medikamen- töse Behandlungen statt. Er schlug «Entlastung, ggf. stationäre Reha» vor. Hinsichtlich der Einschränkungen präzisierte er, längeres Gehen/Stehen/Sitzen (Verweilen in einer Haltung) erzeuge Schmerzen. Dies treffe auch auf das Heben/Tragen von kleinen Lasten zu. Im Übrigen würden Schmerzen, jenseits von leicht, tagelange Dauerschmerzen er- zeugen. Es bestehe eine lange, ärgerliche und schmerzhafte Vorgeschichte mit Unfall im Jahr 2017 und seitdem permanenten Beschwerden (S. 776). Der Patient sei seit März 2021 zu 100% arbeitsunfähig (779 ff.), voraussichtlich für 4-6 Wochen. Die Bildgebung vom 29. Juni 2021 des Beckens / Hüfte zeigte die Coxarthrose, die sub- chondrale Sklerosierung und die osteophytären Anbauten (S. 478). Ansonsten würden regelrechte Stellungsverhältnisse festgehalten. Auch die Weichteile seien normal. Gemäss Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2021 (S. 493 f.) litt der Beschwerdeführer an einer fortgestrittenen Coxarthrose, die jedoch fast nicht symptomatisch sei. Es lägen fast keine Hüftbeschwerden mehr vor. Der Versicherte sei mobil und könne alle seine alltäg- lichen und sportlichen Tätigkeiten ausüben. Sein Hauptproblem sei der Rücken. Es wür-
- 9 - den chiropraktische Behandlungen durchgeführt. Es würden keine Schmerzmittel ge- nommen. Physiotherapie finde ebenfalls keine statt. Mit der aktuellen Situation scheine die Stabilität in den letzten zwei Jahren gegeben und es liege mithin keine Indikation für einen Eingriff vor. Es wurde eine klinische und radiologische Kontrolle in 5 Jahren vor- geschlagen. Der Beschwerdeführer schildert den chronologischen Verlauf am 31. August 2021 (S. 457 f.), wobei er nach den Konsultationen des Hüft- und Wirbelsäulenchirurgen im September 2019 an D _________ verwiesen worden sei und eine Behandlung beim Chiropraktiker begonnen habe. Am 14. Oktober 2021 (S. 489) ergänzte der Hausarzt, gegenwärtig werde der Patient 1x/Woche physiotherapeutisch, 1x/Monat hausärztlich und 1x/Monat chiropraktisch be- handelt. Als Behandler wurden die Dres. F _________ und G _________ genannt. Es würden wechselnd intensive Schmerzen an der HWS/LWS/Hüfte/Knie bestehen, die durch Belastungen (Heben/Tragen usw.) zunehmen würden. Die Prognose sei unklar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei zwischen 2-4 Stunden pro Tag zumutbar. Der RAD-Arzt beurteilte die Akten und kam am 28. Oktober 2021 zum Schluss (S. 511 ff.), dem Versicherte sei ab sofort eine angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar. Es gebe keine Befunde, die eine zeitlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Das Heben und Tragen von Gewichten über 5 Kg, sowie schwere Arbeiten oder Arbeiten in Feuchtigkeit/Kälte/anderen Einflüssen seien nicht möglich. Demgegenüber könne eine wechselbelastende Tätigkeit ausgeübt werden. Dies treffe auch auf die Tä- tigkeit als Allrounder zu, wo gewisse Tätigkeiten auch zumutbar seien. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Eingabe die Qualität der RAD-Beur- teilungen. Die von den behandelnden Ärzten diagnostizierten gesundheitlichen Ein- schränkungen seien in den RAD-Berichten unvollständig berücksichtigt und die Restar- beitsfähigkeit deshalb abweichend davon und unrichtig festgesetzt worden. Auch seien nicht sämtliche Berichte dem RAD unterbreitet bzw. ediert worden, weshalb der Sach- verhalt lückenhaft sei. 4.3.2 Davon aber, dass die von ihr getätigten Abklärungen eine abschliessende Beur- teilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erlauben, ging die Beschwer- degegnerin – wie nachfolgend zu zeigen ist – zu Recht aus.
- 10 - Sowohl nach der ersten als auch nach der zweiten IV-Anmeldung wurden nämlich die Berichte des Hausarztes und der behandelnden Ärzte angefordert und dem RAD-Arzt zur Beurteilung vorgelegt. Es fanden ebenfalls die Fachberichte des bildgebenden Ma- terials Eingang in die Akten. Dabei erstellte der RAD, der das gesamte Dossier gesichtet hatte, eine ausführliche Anamnese, berücksichtigte die geklagten Leiden und legte das Zumutbarkeitsprofil für die Arbeitsfähigkeit fest. Es standen hartnäckige Rückenschmer- zen im LWS-Bereich im Vordergrund, wobei es hinsichtlich der Knie-/LWS- und Hüft- schmerzen zu verlässlichen Abklärungen gekommen war. Eine wesentliche Funktions- einschränkung der Wirbelsäule oder des Gangbildes fand sich aber nicht. Ebensowenig eine Einengung des Spinalkanals. In therapeutischer Hinsicht wurden Infiltrationen, Phy- siotherapie, Chiropraktik durchgeführt und Arzneimittel verordnet. Da sich die IV-Leis- tungen als finale und nicht kausale Versicherung definieren, konnte der RAD-Arzt offen- lassen, ob es sich bei den Schmerzen, um solche traumatischen Ursprungs handelte oder nicht. Da es ferner auch an einem neurologischen Befund fehlte, bestand auch kein Anlass für eine neurologische Abklärung. Mithin erwies sich der Sachverhalt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht als lückenhaft, weshalb der RAD gestützt auf die Akten eine Beurteilung vornehmen durfte. Die Parteien und Ärzte stimmen weiter darin überein, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sportartikelverkäufer (mit teilweise Heben / Tragen von schweren Gewichten, mit wenig Möglichkeit des Sitzens usw.) nicht mehr zumutbar ist. Insbesondere wegen des Rückenleidens ist auch eine andere körperlich mittelschwere bis schwere sowie ausschliesslich stehende Arbeit ausgeschlossen. Solche Arbeiten/Tä- tigkeiten sind zu vermeiden. Demgegenüber spricht nichts gegen die Ansicht des RAD, dass eine leichte, vorzugsweise wechselbelastende (sitzend/stehende) Arbeit ganztags zu 100% möglich ist. Diesen schlüssigen Folgerungen schliesst sich das Gericht daher an. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 4.3.3 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Berichte des behandelnden Hausarz- tes und Chiropraktikers. Aus dem Schreiben des behandelnden Chiropraktikers vom 26. Juli 2022 ergibt sich eine Erstbehandlung am 14. April 2020 aufgrund schmerzbedingter Einschränkung der aktiven LWS-Beweglichkeit. In Folge der Behandlungen sei eine Re- mission der initialen Schmerzintensität in HWS, thorakolumbal, lumbosakral, lumbo- ischial sowie coxarthral eingetreten. Persistiert hätten eine verminderte Ermüdungs-, Be- lastungs- und Schmerzwiderstandsfähigkeit in allen Gebieten des Bewegungsappara- tes. Es sei jeweils zu raschen und unmittelbaren Schmerprovokationen auf lokalen Über-
- 11 - beanspruchungen hin mit jeweiligen Einschränkungen des Patienten bei der Durchfüh- rung von alltäglichen Arbeiten oder beruflichen Tätigkeit gekommen. Es müsse mithin von einer verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparats ausgegangen werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werde die chiropraktische Behandlung mit Unterstützung durch Physiotherapie weitergeführt. Aus diesen Darlegungen lassen sich hinsichtlich der Resterwerbsfähigkeit keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, zumal der Chiropraktiker le- diglich von «verschiedenen» Arbeitsplätzen» spricht und weder er noch der behandelnde Hausarzt andere Einschränkungen aufführen, als die von den RAD-Ärzten bereits be- rücksichtigten. Die Einwände des behandelnden Hausarztes und Chiropraktikers vermö- gen daher die Schlussfolgerungen des RAD nicht zu entkräften. Dieser liefert in seinen Berichten eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob und in- wiefern dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitli- cher Sicht objektiv möglich und zumutbar ist. Die entsprechenden Beurteilungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse zu zwei- feln. Die ausführlich begründeten Berichte haben somit nach Massgabe der oben er- wähnten Rechtsprechung volle Beweiskraft. In Bezug auf die Darlegungen des behandelnden Hausarztes und Chiropraktikers sei nur der Vollständigkeit halber ergänzt, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte aufgrund ihrer besonderen Stellung zum Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die Angaben ihrer Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch erwünscht ist, jedoch ihre Objektivi- tät beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 353 E. 3a/cc; EVG-Urteil I 419/03 vom
22. Oktober 2003). Die Regel ist daher, dass sie bei Expertisen bezüglich ihrer Patienten in den Ausstand treten (AHI 2003 S. 112 E. 3b/cc). Demgegenüber steht ein unbeteiligter Experte in einer anderen Position gegenüber dem Versicherten, was eine neutrale und objektive Schlussfolgerung ermöglicht. Ferner vermag die subjektive Einschätzung des Versicherten für sich alleine genommen die Einschätzung der 100%igen Resterwerbs- fähigkeit durch den RAD nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnos- tizierten Leiden zu schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Um- fang weiterhin zumutbar sind. Die RAD-Ärzte haben in ihren Schlussberichten, auf die die IV-Stelle sich hauptsächlich abstützt, umfangreich Stellung genommen. Die Leiden des Beschwerdeführers fallen in das Fachgebiet der beurteilenden Ärzte, die in Berück- sichtigung sämtlicher Elemente zum Schluss kamen, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig.
- 12 - 4.3.4 Schliesslich kann der IV-Stelle auch keine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vorgeworfen werden, kann sie doch auf die Abnahme wei- terer Beweise verzichten, wenn sie nach den von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimm- ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweis- massnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswür- digung). Dies war in casu der Fall. Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Schliesslich wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Akten der Vorinstanz ediert. Weiter hat die SUVA mitgeteilt, hinsichtlich des Unfalls vom August 2017 sei bei ihr kein Dossier eröffnet worden. Der Taggeldversicherer hat sich ferner gemäss telefo- nischen Darlegungen auf die IV-Akten gestützt und keine vertrauensärztlichen Abklärun- gen durchführen lassen, weshalb sich auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern. Die vom Beschwerdeführer beantragte externe Begutachtung ist schliesslich nicht erforderlich, zumal sich hinsichtlich der Schmerzproblematik auch kein neurologisches Korrelat fand. 4.4 Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die RAD- Berichte, welche sich inhaltlich mit den Berichten der Fachärzte decken, abstellte und aufgrund der körperlichen Leiden des Beschwerdeführers die Ausübung einer ange- passten Tätigkeit zu 100%, mit einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 5% auf den Tabellenlohn, als zumutbar erachtete. Jedenfalls vermochten die Berichte der be- handelnden Ärzte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine erheblichen Zweifel an den Darlegungen des RAD zu begründen. Der Vollständigkeit halber sei er- gänzt, dass, soweit sich der Gesundheitszustand verschlechtern sollte, der Beschwer- deführer gehalten ist, dies im Rahmen eines neuen Verfahrens glaubhaft zu machen, da für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend sind. Tat- sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sind Gegenstand einer neuen Verfügung.
5. Hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen bleibt festzuhalten, dass für die Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zwar laut Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 IVG bereits eine Arbeitsunfähigkeit genügt, welches Kriterium beim Be- schwerdeführer erfüllt ist. Allerdings müssen generell zusätzlich die Teilgehalte der Ver- hältnismässigkeit gegeben sein, insbesondere die Notwendigkeit der Massnahme (Art.
- 13 - 8 Abs. 1 lit. a IVG). Da in casu keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitsun- fähigkeitsgrad von 100% und die konkreten Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer bei der Stellensuche behindern, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in den Zuständigkeits- bereich der Invalidenversicherung (Rz 5005 KSBE), sondern in den Zuständigkeitsbe- reich der Arbeitslosenversicherung. Konkrete Einwände hinsichtlich der Ablehnung des Umschulungsanspruchs wurden keine erhoben, weshalb es auch damit sein Bewenden hat. Im Übrigen erweist sich der Einwand, er beabsichtigte primär nicht die Berentung, sondern die Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen als nicht stichhal- tig, zumal sich die primäre Beschwerdeschrift allein auf die Rentenverfügung bezog.
6. Die Beschwerde ist mithin insgesamt unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Kieser, ATSG-Kommentar, Schulthess 2020, Art. 61 ATSG N. 218). 7.2 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 800 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- 14 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Sitten, 24. Oktober 2022